Bundesrichter: Fasse keinem 16-jährigen auf den Rücken!
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07 Feb 2012
Die Schweizer - wie oft behauptet - als prüde zu bezeichnen, ist falsch. Das Bundesgericht in Lausanne widersprach nun dem Obergericht Zürich: Der Griff auf den (bekleideten) Oberschenkel eines 16-jährigen stellt keine sexuelle Belästigung dar! - Diesen auf den nackten Rücken zu greifen jedoch sehr wohl.
Seit 2007 zieht sich die Affäre um eine tätliche sexuelle Belästigung (Art. 198 Abs.2 StGB) eines Minderjährigen gegen den Leiter eines Winterthurer Secondhand-Laden nun bereits hin. Damals - zwischen Oktober und Dezember 2007 - soll er einen 16-jährige Praktikanten insgesamt dreimal in sexueller Absicht angefasst haben: Zweimal habe der Leiter den Praktikanten auf den Oberschenkel gegriffen, einmal sogar in einem Kellerraum dessen T-Shirt 'hinten hochgezogen' und ihm mit der Hand über den nackten Rücken gestrichen haben.
Das Polizeirichteramt Winterthur verurteilte den Mann im September 2008 mittels Strafverfügung wegen sexueller Belästigung zu 400,00 CHF (damals rd. 367,00 EUR). Der Mann erhob Einspruch, dem jedoch vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur mitte Dezember 2009 nicht stattgegeben wurde. Es blieb bei den 400,00 CHF Busse. Der Verurteilte ging daraufhin zum Obergericht des Kantons Zürich, blitzte jedoch auch dort im November 2010 ab. So landete der Fall nunmehr vor dem Schweizer Bundesgericht in Lausanne.
Doch auch dieses bestätigte den Schuldspruch - zumindest bezüglich des Griffs auf den nackten Rücken: "Der Vorgesetzte, der seinem minderjährigen Praktikanten mit der Hand unter dem T-Shirt über den nackten Rücken streicht, erfüllt unter den konkreten Umständen den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Berührungen am Oberschenkel im Bereich des Knies über den Kleidern lassen für sich allein noch keine Bedeutung erkennen", meinten die Bundesrichter.
Nun geht der Fall zurück an das Zürcher Obergericht, dass die Strafe neu festlegen muss.
Bild: gayösterreich.at







