Verstoß gegen die Loyalitätspflicht? Bistum Augsburg will schwangere Lesbe kündigen
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14 Jun 2012
Lesbisch zu sein ist für Mitarbeiter des Bistum Regensburg ein 'schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht, der keinen Aufschub einer Kündigung duldet'. Nicht einmal dann, wenn sich die lesbische Mitarbeiterin im Mutterschutz befindet. Ob diese 'katholischen Moralvorstellungen' über dem Mutterschutz stehen, entscheidet das VG Augsburg.
Das Bistum Regensburg kommt nicht aus den Schlagzeilen: Hatte im April dieses Jahres im Fall um einen (angeblichen) Missbrauch in der Grundschule der Regensburger Domspatzen der Anwalt des Bistums allen Ernstes behauptet, dass 'das Stöhnen eines Täters, der einem Knaben mit dem (erigierten) Penis auf den Kopf schlägt, nicht nur aus sexueller Erregung, sondern auch wegen Anstrengung entstehen könne' (wir berichteten hier) und im Mai dieses Jahres der Generalvikar des Bistums Regensburg, Michael Fuchs, eine katholische Kräuterhexe gelobt, die ein grünes Pulver gegen Aids verteilt (wir berichteten hier), so will das Bistum derzeit die Entlassung einer lesbischen Mitarbeiterin während der Elternzeit (Mutterschutz) durchsetzen, weil es sich dabei um einen 'schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht, der keinen Aufschub einer Kündigung duldet', handelt:
Die 39-jährige Leiterin eines katholischen Kindergartens im Landkreis Neu-Ulm ist nicht nur lesbisch, sondern lebt zudem auch noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - und sie ist schwanger. Das geht weit über die katholischen Moralvorstellungen hinaus und stellt zudem einen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht dar, meint das Bistum Augsburg und kündigte die 39-jährige, obwohl sie sich eigentlich im Mutterschutz befindet. Nachdem jedoch das Gewerbeaufsichtsamt der Kündigung nicht zugestimmt hat, geht das Bistum bis vor das Verwaltungsgericht in Augsburg. Die Pfarrkirchenstiftung - vertreten durch die Diözese - klagt den Freistaat Bayern, dass dieser der Kündigung zustimmen müsse. Religionsgemeinschaften könnten nämlich ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln, meint die Kirche und danach müssten Mitarbeiter die religiösen Grundsätze und die Sittenlehre beachten. Besonders gelte das natürlich für Erzieherinnen in katholischen Kindergärten.
Ob dieses Recht der Kirche tatsächlich über das (staatliche) Arbeitsrecht gestellt werden darf, darüber muss nun am Dienstag das Augsburger Verwaltungsgericht entscheiden. Eine mit Spannung erwartete Entscheidung, zumal auch die katholischen Kindergärten zum Großteil von staatlichen Geldern finanziert werden.







