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Zwangsweise Blutabnahme HIV-Infizierter nun erlaubt

Wenn eine Person im Verdacht steht, eine andere Person mit dem HI-Virus infiziert zu haben, kann es nun nach der seit 1. Jänner gültigen Strafprozessordnung zu einer zwangsweisen Blutabnahme kommen. Ein HIV-positiver Beschuldigter erhebt dagegen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Der HIV-positive Beschwerdeführer wird von einem anderen Mann beschuldigt, ihn bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit dem HI-Virus infiziert zu haben. Den sexuellen Kontakt mit dem Anschuldiger bestreitet der Beschuldigte auch nicht, allerdings habe es sich dabei um Oralverkehr ohne Ejakulation in den Mund gehandelt. Einer Praxis demnach, die laut Gesundheitsministerium und den Aids-Hilfen als 'Safer Sex' gilt. Dieser sexuelle Verkehr hätte zudem bereits vor einigen Jahren stattgefunden. Wie der Beschuldigte behauptet, habe ihn der Anschuldiger allerdings erst dann angezeigt, als er nicht bereit war, (angebliche) finanzielle Forderungen das Anschuldigers zu erfüllen. Der Anschuldiger gab im Beweisverfahren zu, seit dem sexuellen Verkehr mit dem Beschuldigten mehrmals ungeschützten Sexualverkehr mit anderen Männern ('Sexdates') gehabt zu haben. Diese habe er über ein Profil auf einer Internetplattform kennengelernt, in dem er die Frage nach der Safe-Sex mit 'niemals' beantwortet hatte.

Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren gemäß §178 StGB wegen Verdacht der Gefährdung durch übertragbare Krankheiten eingeleitet. Diese Gefährdung besteht nämlich bereits bei ungeschützten Sexualverkehr - zu einer tatsächlichen Infektion des Partners muss es dabei gar nicht gekommen sein. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von Anschuldiger und Beschuldigtem beantragte der Staatsanwalt eine phylogenetische Blutuntersuchung: Dabei soll festgestellt werden, ob der Virus-Stamm des Anschuldigers von dem des Beschuldigten abstammt und somit in weiterer Folge, ob die HIV-Infektion des Anschuldigers von der Infektion des Beschuldigten stammen könnte. 'Könnte' deshalb, weil es für derartige phylogenetischen Untersuchungen (noch) keine Standards für die Durchführung für gerichtliche Zwecke gibt und die Ergebnisse daher von den Gerichten leicht missverstanden oder fehlinterpretiert werden können. Der Beschuldigte hat daher aufgrund der Befürchtung einer Fehlinterpretation einer Blutabnahme nicht zugestimmt.

Seit einer ab 1. Jänner dieses Jahres gültigen Strafrechtsreform kann es nun jedoch nach §123 Abs.4 der Strafprozessordnung zu einer zwangsweisen Blutabnahme kommen. Blutabnahmen können nunmehr auch ohne Einwilligung der Betroffenen vorgenommen werden, wenn die Person im Verdacht steht, eine Handlung begangen zu haben, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Die Krankheit muss ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- und meldepflichtigen Krankheiten gehören, wozu auch eine HIV-Infektion gilt. Weil der Beschuldigte eine oben erwähnte Fehlinterpretation des (möglichen) Ergebnisses durch das Gericht befürchtet, hat er mit Hilfe des Rechtskomitee Lambda (RKL) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbracht.

Das gegen den Anschuldiger wegen Verdachts der schweren Erpressung eingeleitete Strafverfahren wurde übrigens 'wegen widerstreitenden Aussagen' bereits eingestellt.

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